{"id":22026,"date":"2023-11-02T10:56:37","date_gmt":"2023-11-02T09:56:37","guid":{"rendered":"https:\/\/jokira.de\/?p=22026"},"modified":"2023-11-06T10:57:46","modified_gmt":"2023-11-06T09:57:46","slug":"mindestausbildungsverguetung-steigt-2024-auf-649-e-im-1-lj","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jokira.de\/news\/mindestausbildungsverguetung-steigt-2024-auf-649-e-im-1-lj\/","title":{"rendered":"Mindestausbildungsverg\u00fctung steigt 2024 auf 649 \u20ac im 1. LJ"},"content":{"rendered":"\n
F\u00fcr Ausbildungsvertr\u00e4ge, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, gilt f\u00fcr das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsverg\u00fctung von 649 statt bisher 620 Euro im ersten Lehrjahr. Die S\u00e4tze f\u00fcr die weiteren Lehrjahre …<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n Seit dem 1.1.2020 sind Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu zahlen. Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte H\u00f6he der Ausbildungsverg\u00fctung (\u00a7 17 Abs. 3 BBiG). Tarifvertr\u00e4ge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsverg\u00fctung (\u25ba mehr<\/a>)!<\/p>\n\n\n\n Durch die in \u00a7 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) neuer Fassung geregelte gesetzliche Mindestausbildungsverg\u00fctung ist eine Unterschreitung durch tarifliche Ausbildungsverg\u00fctungen im Rahmen von \u00a7 17 Abs. 3 BBiG m\u00f6glich. Die Voraussetzungen sind ggf. im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung der Tarifbindung und bestehender Empfehlungen der Tarifvertragsparteien zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n F\u00fcr Auszubildende, die vor dem 1.1.2020 ihre Ausbildung begonnen haben, gilt die Regelung nicht.<\/p>\n\n\n\n 2. Lehrjahr 766,00 Euro <\/strong><\/p>\n\n\n\n 3. Lehrjahr 876,00 Euro<\/strong><\/p>\n\n\n\n 4. Lehrjahr 909,00 Euro<\/strong><\/p>\n\n\n\n Das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr<\/strong> orientieren sich am Betrag des jeweiligen Ausbildungsbeginns mit einem Aufschlag von 18 %, 35 % beziehungsweise 40 % \u00fcber dem jeweiligen Einstiegsbetrag.<\/strong> <\/p>\n\n\n\n Das BBiG plant den Azubi-Mindestlohn weiterhin j\u00e4hrlich anzuheben. Die H\u00f6he der Ausbildungsverg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2025 ver\u00f6ffentlicht das Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung im Herbst 2024.<\/p>\n\n\n\n Ab 2024 wird die Mindestverg\u00fctung f\u00fcr das erste Ausbildungsjahr j\u00e4hrlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsverg\u00fctungen angepasst. F\u00fcr das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertsch\u00f6pfung au\u00dferdem durch Aufschl\u00e4ge auf den Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns Rechnung getragen.<\/p>\n\n\n\nMindestausbildungsverg\u00fctung ab 1.1.2024<\/h2>\n\n\n\n
1. Lehrjahr 649,00 Euro<\/strong><\/p>\n\n\n\nAusbildungsverg\u00fctung 2025<\/h2>\n\n\n\n