Ab 1. Juni 2020 müssen neue Kurzarbeitsbegehren grundsätzlich vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums eingereicht werden
Ebenfalls gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese gilt
- für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie
- für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5. vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen.
Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1.6. (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Sie werden vom AMS verständigt.