Beim Pensionssplitting kann der Elternteil, der überwiegend erwerbstätig ist, bis zu 50 % seiner jährlichen Teilgutschrift an den Elternteil übertragen, der sich vor allem um die Kinder kümmert. So wird das Pensionskonto jenes Elternteils gestärkt, der einen größeren Teil der Betreuungsarbeit übernimmt.
Wer kann freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren?
Grundsätzlich ist das Übertragen der Versicherungsjahre von einem Elternteil auf das andere für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 möglich.
Es gilt vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind 7 Jahre alt wird. Bei mehreren Kindern sind Übertragungen für höchstens 14 Jahre möglich.
Wichtig: Übertragen werden können nur Teilgutschriften aus einer Erwerbstätigkeit übertragen werden. Unzulässig sind Zeiten aus dem Bezug von Arbeitslosen-, Kranken-, Wochen- oder Übergangsgeldbezuges, Präsenz- oder Zivildienst, aus Kindererziehungszeiten oder einer freiwilligen Versicherung.