Registrierkassen: Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb). Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.
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30.03.2020
Registrierkassen in geschlossenen Betrieben nicht außer Betrieb nehmen
Um unverhältnismäßigen Aufwand zum Ab-/ Anmeldeprozedere rund um Registrierkassen zu vermeiden wird davon abgeraten - die WKO informiert...
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