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Augenbrauen färben und formen in erste Ausbildungshälfte verschoben

Die Kompetenz „Augenbrauen färben und formen” kann nun in Teil 1 der Gesellenprüfung abgeprüft werden. Möglich macht das eine Änderung in der Ausbildungsverordnung.

Mit 1. August 2022 tritt die 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin in Kraft. Mit dieer am 5. Juli 2022 erlassenen Änderungsverordnung wurde die unplausible Zuordnung der Kompetenz „Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben“ behoben.

Denn laut geltender Verordnung (vom 30. April 2021) soll “Augenbrauen färben und formen” bereits in Teil 1 der Gesellenprüfung abgeprüft werden, obwohl diese Kompetenz erst in der zweiten Ausbildungshälfte vermittelt wird (vgl. Ausbildungsrahmenplan Nr. 3 i).  Mit der nun veröffentlichten Zweiten Änderungsverordnung wird die entsprechende Kompetenz daher in die erste Ausbildungshälfte verschoben. 

Genauer bedeutet das:
Auszubildende mit Ausbildungsbeginn 1. August 2022 können entsprechend in Teil I abgeprüft werden.
Für Auszubildende mit Ausbildungsbeginn zwischen 1. August 2021 und 1. August 2022 entfällt dagegen § 7 Absatz 4 Nummer 1 b der Ausbildungsverordnung ersatzlos. Der Inhalt wird ausschließlich für diesen Jahrgang somit weder in Teil I noch in Teil II der Gesellenprüfung abgeprüft.

Damit ist der Verordnungsgeber den Empfehlungen von ZDH, Verdi und ZV gefolgt und hat Rechtssicherheit hergestellt.

Die 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/ zur Friseurin ►HIER herunterladen.