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Berufskrankheit Corona: Rekordzahlen bei der BGW, Friseure jedoch sicher

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist durch die Coronapandemie besonders gefordert: Gut 132.000 meldepflichtige Verdachtsmeldungen auf eine beruflich bedingte COVID-19-Erkrankung wurden 2021 gemeldet. Knapp 87.000 Fälle davon wurden bisher als Berufskrankheit anerkannt, nur 0,06 % davon sind FriseurInnen…

Circa 132.000 meldepflichtige Verdachtsmeldungen auf eine beruflich bedingte COVID-19-Erkrankung wurden der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bis einschließlich 31.12.2021 gemeldet. Knapp 87.000 Fälle davon hat die BGW bisher als Berufskrankheit (BK) anerkannt. Noch sind nicht alle Fälle abgeschlossen, denn aufgrund der extrem hohen Fallzahl verzögert sich die Bearbeitung. Betroffene, bei denen Symptome über einen längeren Zeitraum anhalten (Long Covid), erhalten besondere Unterstützung.

Starker Anstieg der Meldungen

Die Anerkennungsquote der BGW für COVID-19-BK-Fälle ist hoch: Rund zwei Drittel der meldepflichtigen Verdachtsmeldungen hat die Berufsgenossenschaft bisher anerkannt, in der stark betroffenen Branche „Kliniken“ sogar fast drei Viertel. 

Vor 2020 erreichten die BGW jährlich rund 1.000 meldepflichtige Verdachtsmeldungen. Die Coronapandemie treibt die Zahlen in vorher ungekannte Höhen. In der Spitze gingen bei der BGW im Frühjahr 2021 bundesweit innerhalb einer Woche weit über 5.000 meldepflichtige BK-Verdachtsmeldungen nur für COVID-19 ein. 

Covid als Berufskrankheit bei Friseuren

Für die Branche „Friseurhandwerk“ erhielt die BGW bundesweit bis zum 31. Dezember 2021 insgesamt 167 meldepflichtige Verdachtsmeldungen einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit, von denen bisher 48 Fälle als Berufskrankheit anerkannt wurden.

Nur 0,13 % der gemeldeten Corona-Verdachtsfälle stammen aus dem Friseurhandwerk.

Nur 0,06% der anerkannten Fälle der BGW als Berufskrankheit sind eindeutig dem Friseurhandwerk zuzuordnen.

Ab wann als Berufskrankheit anerkannt

Bei eingehenden Verdachtsmeldungen prüft die Sachbearbeitung der BGW, ob die Voraussetzungen für eine BK-Anerkennung gegeben sind: Liegt ein positiver Erregernachweis vor? Sind mindestens leichte Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorhanden? Arbeitet die Person in einer Tätigkeit mit erhöhtem Infektionsrisiko und hatte sie dabei in der Inkubationszeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person? Auf den Nachweis einer konkreten Kontaktperson kann unter bestimmten Umständen verzichtet werden – beispielsweise bei einem größeren Ausbruch im Unternehmen.

Wenn eine Berufskrankheit vorliegt, unternimmt die BGW alles Erforderliche, um Erkrankten zu helfen und sie wieder ins Berufs- und Sozialleben zu integrieren. Das gilt auch bei möglichen Langzeitfolgen.

Von den aktuell knapp 87.000 BGW-Versicherten mit bisher anerkannter COVID-19-Berufserkrankung werden circa 2.100 vom Reha-Management der BGW unterstützt. Sie sind langfristig schwerer erkrankt und fallen somit unter die Definition des Post-COVID-Syndroms oder Long-Covid. Nach aktuellem Kenntnisstand erwartet die BGW bei insgesamt bis zu drei Prozent der BK-Fälle Langzeitfolgen.