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Corona-Virus-Verdacht im Friseur Salon – was ist zu beachten?

Corona-Virus-Verdacht: Was im Salon vom Chef zu beachten ist!

Viele Firmen schicken ihre Mitarbeiter wegen des Coronavirus ins Homeoffice. Im Friseurbusiness kaum umsetzbar. Wie bereitet man sich also als Salonchef auf einen möglichen Ernstfall vor?

Die Herausforderungen für Salonchefs.
Was, wenn Kindergärten und Schulen schließen?

In einer Branche mit 90 % Frauenanteil, davon viele Mütter, ein Super-GAU. Auch ohne einen einzigen Krankheitsfall beeinflusst dieses Szenario den gesamten Salonbetrieb

Was, wenn die Kunden aus Angst zuhause bleiben?

Spontan freigewordene Termine sind kaum zu füllen. Die Praxis, dass nicht wahrgenommene Termine dennoch gezahlt werden müssen, ist in unserer Branche kaum üblich.

Gibt es arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Welche Rechte haben die Mitarbeiter, welche Pflichten hat der Chef?

Arbeitsrecht und Corona

Wann darf der Mitarbeiter zuhause bleiben?

Ein Wegbleiben von der Arbeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine erhebliche objektive Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Ein solcher Fall läge zum Beispiel dann vor, wenn es im Team einen Coronafall gab.

Was, wenn das Kind erkrankt?

Erkrankt das max. 12 Jahre alte Kind des Mitarbeiters an Corona (oder jeder anderen Krankheit), hat er das Recht für die Pflege des Kindes zuhause zu bleiben.
Im Fall von Corona ist zu bedenken, dass dann die ganze Familie unter Quarantäne gestellt würde, somit ist der Arbeitnehmer in jedem Fall freizustellen, das Entgelt wird weiter vom Chef bezahlt, siehe Punkt “Dienstverhinderung & Entgelt”.
Wäre es eine andere Krankheit, würde der Tarifvertrag bestimmen, ob das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Ist keine keine Entgeltfortzahlung vorgesehen, erhält der Mitarbeiter ein Kinderkrankengeld von der Krankenversicherung.

Dauer einer Pflegefreistellung

Pro Kalenderjahr hat der Mitarbeiter das Recht auf 10 Tage Pflegefreistellung – bei mehreren Kindern sind es max. 25 Tage. Alleinerzieherinnen haben das Recht auf 20 Tage bzw. bei mehreren Kindern max. 50 Tage. Reicht dies nicht aus, kann mit dem Chef über unbezahlten Urlaub verhandelt werden.

Was, wenn der Kindergarten schließt?

Ist der Kindergarten geschlossen, muss sich der Arbeitnehmer um eine andere Betreuungsmöglichkeit kümmern. Nur wenn es keine andere Möglichkeit gibt, kann der Arbeitnehmer zuhause bleiben.

Das BGB §616 sieht eine Weiterbezahlung des Gehalts, wenn kein eigenes Verschulden und ein persönlicher Grund vorliegt. Die Zeitspanne ist vage formuliert (“verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit”), dürfte also höchsten zwei, drei Tage umfassen. Daher empfiehlt sich, besser gleich eine gemeinsame Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden, z.B. Überstundenabbau, Urlaub oder unbezahlten Urlaub. In jedem Fall muss der Arbeitgeber sofort informiert werden.

Reisen auf Messen, Events etc.

Reisewarnungen in Gefahrengebiete sind vom Arbeitgeber zu beachten. Andere Reisen, z.B. auf Messen müssen aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht vermieden werden.

Dienstverhinderung & Entgelt

Kann der Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheinen, weil z.B. ein Zug nicht fährt, hat er keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Der Arbeitnehmer trägt das sog. Wegerisiko und ist selbst dafür verantwortlich, dass er zum Arbeitsort gelangt.

Sind es jedoch behördliche Maßnahmen (Quarantänen, Sperrzonen…), die den Mitarbeiter an der Arbeit verhindern, kann ein vorübergehender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber für etwa 6 Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet.
Dies gilt auch, wenn es der Salon ist, der aufgrund behördlicher Maßnahmen geschlossen wird, der Arbeitnehmer aber arbeitsfähig und arbeitsbereit wäre.

Wo bekomme ich als Chef das ausbezahlte Geld zurück?

Den “Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes” stellt man normalerweise beim Gesundheitsamt oder der Landessozialbehörde – die zuständige Stelle ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt.

Dienstverhinderung wegen Angst

Nur aus Angst, ohne objektiv nachvollziehbare Gefahr (z.B. bestehende Infektion im Team), darf der Dienstnehmer nicht zu Hause bleiben.

Dienstverhinderung wegen Corona-Erkrankung

Ist der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt, wird dies arbeitsrechtlich wie jede andere Krankheit behandelt.

Vorbeugende Maßnahmen im Salon

Hygiene

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Gefahren für seine Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu beurteilen und geeignete Maßnahmen abzuleiten.
Das können z.B. klare Anweisungen zu Hygienemaßnahmen sein: Häufiges Händewaschen, Begrüßung ohne Händedruck/Küsschen, in die Armbeuge oder ein Taschentuch niesen, sich nicht selbst ins Gesicht fassen, häufiges Lüften.

Desinfektionsmittel

Können zur Verfügung gestellt werden – Mediziner sind jedoch der Meinung, dass diese für den Alltag nicht notwendig sind und einfaches Händewaschen mit Seife vollkommen ausreicht. Durch Hamsterkäufe von Desinfestionsmitteln durch Privatpersonen kann es in Krankenhäusern zu gefährlichen Engpässen kommen.

Mundschutz

Ein Mundschutz kann auf Kunden sehr abschreckend wirken. Hier gilt zudem dasselbe wie oben: Jeder Mundschutz, der in einer relativ ungefährdeten Branche verwendet wird, fehlt in Arztpraxen, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.

Auswirkung auf Umsatz und Versicherungen

Bleiben Mitarbeiter zuhause, kämpfen Unternehmen mit Arbeitsausfällen, Produktionseinbußen und Betriebsstillegungen. Wer keine Betriebsausfallversicherung hat, schaut durch die Finger.

Was, wenn ein ganzer Ort unter Quarantäne gestellt wird?

Das örtliche Gesundheitsamt gibt Auskunft wie vorzugehen ist und welche Ansprüche bestehen. Eine Betriebsausfallversicherung deckt die entstehenden Kosten, denn es ist davon auszugehen, dass der Salonbetrieb in dieser Zeit stillsteht.

Weiterführende Links
www.bmas.de: FAQ zum Coronavirus

Weitere Angaben
Quelle: BM für Arbeit und Soziales

März 2020
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