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600 € steuerfrei für betriebliche Gesundheitsförderung

Rückenschmerzen vom Stehen, Sehnenscheidenentzündung vom Schneiden, Probleme mit Übergewicht, Rauchentwöhnung oder psychische Belastung! Um gesundheitlichen Problemen vorzubeugen, stehen für Mitarbeiter 600 € pro Jahr steuerfrei zur Verfügung…

Gesunde MitarbeiterInnen sind die wichtigste Grundlage für einen gutgehenden Betrieb. Mit einer betrieblichen Gesundheitsförderung kann man als Arbeitgeber dazu beitragen, dass Mitarbeiter gesund und damit leistungsfähig bleiben. Diese Maßnahmen sind bis zu € 600,-/ Jahr steuerfrei.

Dabei ist einiges zu beachten.

Betriebliche Gesundheitsförderung als Steuerfreie Arbeitgeberleistung

Arbeitgeber können pro MitarbeiterIn und Jahr bis zu 600 Euro für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufwenden.

Mitarbeiterinnen müssen diese Einkommens-steuerbefreite Zuwendung nicht als geldwerten Vorteil versteuern müssen.

Laut Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen von Arbeitgebern für Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ einkommensteuerfrei.

Die Förderung gilt nur, wenn die Gesundheitsmaßnahme zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und es sich um eine zertifizierte Maßnahme handelt.

Was sind diese zertifizierten Maßnahmen?

Die Einschränkung auf „zertifizierte Maßnahmen“ verunsichert. Das Bundesfinanzministerium (BMF)  hat dazu gleich eine ganze Broschüre erstellt, veröffentlicht am 20. 04.2021. Die Broschüre liegt beim  BMF als Download bereit.

Demnach sind alle entsprechend zertifizierten Kurse steuerfrei. Es gibt die Möglichkeit etwaige andere Maßnahmen zu unterstützen, dann muss Arbeitgeber entsprechend Nachweise erbringen, die einen Anspruch belegen.

Um als Arbeitgeber Rechtssicherheit zu erreichen hilft das zuständige Betriebsstättenfinanzamt weiter.

Konkrete Präventionsmaßnahmen gemäß Anforderungen §§ 20 und 20b SGB

Primärprävention und Gesundheitsförderung in Betrieben

  • Bewegung und Ergonomie betreffende Programme
    – Bewegungskurse, Rückengymnastik, Haltungsübungen, Wirbelsäulentherapie, etc.
  • Ernährungsprogramme
    – Ernährungsberatung bei Übergewicht, Zuckerkrankheit, etc.
  • Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung,
  • Führungskräftetraining zur Konfliktbewältigung,
  • Seminare zur Einschränkung des Suchtmittelkonsums (Rauchen und Alkohol am Arbeitsplatz).

An wen können Sie sich wenden?

Wichtige Ansprechpartner sind die gesetzlichen Krankenkassen, denn sie verfügen über das Wissen und können Betrieben die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Auch kommerzielle Dienstleister wie Gesundheitszentren, Ernährungsberater, Physiotherapeutinnen, etc. kennen sich in der Regel gut aus, können einen Überblick über zertifizierte Angebote geben und übernehmen häufig auch die Abrechnung mit dem jeweiligen Kostenträger.

Achtung: Kosten für Sportvereine/ Fitnessstudios werden nicht übernommen

Naheliegend wäre es schon, aber nein. Es gibt dennoch die Möglichkeit für spezielle Kurse, wie Rückentraining bei einem qualifizierten TrainerIn. Dies ist im Vorfeld abzuklären.

Tipp: Als Zuckerl für Mitarbeiter können Sie hier den monatlichen Sachbezug von € 44 (Sachbezugsleistungsfreigrenze) nutzen. Monatlich unterstützende Zahlungen vom Arbeitgeber sind dann ebenfalls steuerbefreit.