Eine tolle Möglichkeit zur Motivation eurer MitarbeiterInnen sind Sachbezüge. Ab 2022 sind monatlich 50 € als Gutscheine oder Geldkarten für Waren-/ Dienstleistungen steuer- und sozialversicherungsfrei…
Geschenke ohne besonderen Anlass für MitarbeiterInnen gelten als “Sachbezüge” und sind seit 1. Januar 2022 bis 50 Euro im Monat (bisher 44 Euro/ Monat) steuer- und sozialversicherungsfrei. Eine Auszahlung als Bargeld oder Geldeinnahme ist allerdings nicht erlaubt.
Einnahmen aus Geld sind zweckgebundene Geldleistungen, Kostenerstattungen oder Karten, die mit Bargeld ausgelöst werden. Dies gilt nicht als Sachbezug.
Zu den Sachbezügen gehören Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen im Inland zu beziehen. Diese Karten dürfen nicht als Zahlungsdienste gelten.
Um als Sachbezug durchzugehen, sollten Gutscheine / Geldkarten folgende Merkmale aufweisen:
- Limitiertes Einsatzgebiet: Gutscheine bestimmter Geschäfte, Supermarktketten, Modebetriebfilialen oder aus bestimmten Regionen, wie zum Beispiel die City-Cards.
- Limitierte Produkte: z.B. Tankkarten, Gutschein für einen Friseur-Besuch, Streamingdienste, etc.
Seit 01.01.2022 darf der Gutschein oder die Geldkarte nur noch bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder für eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette einlösbar sein. Diese sollten Sie sicherheitshalber mit Steuerberatung oder Lohnverrechnung abklären.
Vorteile des monatlichen Sachbezuges
- Monatlich 50 Euro brutto für netto für MitarbeiterInnen mehr
- Steuer- und sozialversicherungsfreie Sachleistung
- Steigerung der Motivation
- Absetzbar als Betriebsausgabe
- Gilt auch für geringfügig Beschäftigte
Das rät der Steuerberater
„Begrenzt ist der Kreis von Akzeptanzstellen, wenn sich der Gutschein nur in der eigenen Produktpalette des Gutschein-Ausstellers einlösen lässt. Hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungspalette dürfen die Gutscheine nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, zum Beispiel bei Online-Händlern nur aus dessen eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler). Sie dürfen nicht auch für Produkte von Fremdanbietern (zum Beispiel Marketplace) einlösbar sein. Der Amazon- oder Ebay-Gutschein gilt damit nicht mehr als Sachbezug,” erklärt Ecovis Steuerberater Alexander Kimmerle und betont, „Viele Anbieter haben ihr Angebot bereits angepasst. ArbeitgeberInnen sollten zukünftig trotzdem unbedingt darauf achten, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
Alexander Kimmerle, Ecovis Steuerberater | Credit: Ecovis
Alexander Kimmerle ist Steuerberater bei Ecovis in Kempten