Welche Möglichkeiten bieten sich, Friseur Mitarbeiter zu motivieren und zu binden?
Statt voll zu versteuernder Gehaltserhöhung, profitieren Chef und Mitarbeiter von steuerfreien Begünstigungen und Geschenken. Ein Überblick über die Alternativen.
Klassische Gehaltserhöhung
Das einfache Rechenbeispiel zeigt eine Lohnerhöhung von 200,00 € bedeutet für den Mitarbeiter ein Plus von netto 117,00 € den Salonchef kostet es 238,00€
Steuerfreie Gehaltszugaben…
…auch Nettolohnoptimierung genannt, ist die Erhöhung des Nettolohnes durch steuer- und abgabenbefreite Zusatzzahlungen. Wählt man eine Lohnerhöhung durch Steuergoodies (z.B. Jobticket, Gutscheine und Werbeflächenvermietung) sieht es gleich ganz anders aus:
Beispiel: Steuergoodies um 140,00 €
bringen dem Mitarbeiter netto 140,00 €
kosten den Salonchef 140,00 €
Was sind steuerfreie Mitarbeiter-Goodies?
Will man Mitarbeitern etwas Gutes tun gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten einen Mehrwert zu schaffen, ohne die Personalkosten explodieren zu lassen. Positionierung als attraktiver Arbeitgeber inklusive!
Geschenke ohne Anlass – Sachbezüge
Geschenke für Mitarbeiter ohne besonderen Anlass gelten als “Sachbezüge” und sind bis 44€ im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Eine Auszahlung als Bargeld ist nicht möglich.
Diese kann als Waren- /Tankgutschein oder als Prepaid-Karte an Mitarbeiter übergeben werden.
Achtung: Gutscheinkarten gelten ab dem 01.01.2020 nur dann als Sachbezug, wenn ihre Einlösung regional auf eine bestimmte Produktkategorie oder durch ein vertraglich angeschlossenes Akzeptanzpartnernetz beschränkt sind.
So ist kein Einkauf bei Unternehmen im Ausland möglich. Das betrifft vor allem digital einlösbare Gutscheine, womit Anbieter wie Amazon, I-Tunes, Uber etc. schon mal wegfallen.
Tolle Möglichkeit: “SpenditCard” (www.card.spendit.de) kann man mit Salonlogo personalisieren und monatlich aufladen. Das nicht aufgebrauchte Guthaben wird dabei angesammelt und in die nächsten Monate übertragen.
Verpflegungszuschuss
Betriebseigene Kantinen sind in Salons unüblich. Der Arbeitgeber kann jedoch seinen Mitarbeitern Mahlzeiten in benachbarten Restaurants bezuschussen. Für das Jahr 2020 liegt der Höchstwert bei 6,50 Euro pro Arbeitstag und Mitarbeiter.
Dieser setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Einem Pflichtteil von 3,40 Euro, der pauschal mit 25 % versteuert werden muss und einem Betrag, den Sie als Arbeitgeber on top steuerfrei geben können (max. 3,10 Euro).
Für Mitarbeiter bedeutet das bis zu 140 € monatlich mehr durch Essenszuschuss (zusätzlich, steuerfrei bei Zuzahlung von min. 3,17€ durch Arbeitgeber)
Diese Förderung können Sie klassisch über Essensmarken lösen, wobei hier immer eine Teil-Pauschalversteuerung anfällt.
Mit digitalen Lösungen gibt es die Möglichkeit diese Versteuerung bis auf 0 Euro zu senken, je nach Einstellung der Modalitäten. Beispiele: www.lunchit.spendit.de, www.givve.com, www.belonio.de, und andere…
Werbefläche mieten
Ein weiteres Gehaltsextra: Mieten Sie eine Werbefläche auf dem Auto Ihres Mitarbeiters. Bis zu 255,00 € jährlich kann er/sie zusätzlich damit verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig wären.
Zu beachten: Ein vom Arbeitsvertrag unabhängiger Mietvertrag muss abgeschlossen werden, in welchem geregelt wird, welche genaue Fläche auf dem Auto für Werbezwecke genutzt wird. Ebenfalls muss diese Werbefläche einem Fremdvergleich statthalten, sollte ein Prüfer vor der Tür stehen.
Die Mietverträge weist der Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte aus, bis zu einem Betrag von 255,99 Euro im Jahr sind diese Einkünfte steuerfrei. Natürlich können Sie auch mehr bezahlen, aber alles darüber hinaus wird dann wieder steuerpflichtig.
Jobticket
Jobtickets sind Monats- oder Jahresfahrkarten, eventuell zu Sondertarifen, die Unternehmen bei einem regionalen oder überregionalen Verkehrsunternehmen erwerben und steuerbefreit an ihre Mitarbeiter für deren Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr weitergeben.
Hier sollten Sie mit Ihrem Verkehrsverbund vor Ort Kontakt aufnehmen und Möglichkeiten des Ticketserwerbs und der Kosten zu besprechen. In vielen Städten erhalten Unternehmen zusätzliche Sonderkonditionen.
Fehlgeldentschädigung
Für kassenverantwortliche Mitarbeiter kann pro Monat eine pauschale Fehlgeldentschädigung bis zu einer Höhe von 16,00 € steuer- und sozialversucherungsfrei bezahlt werden.
Auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt können sich verrechnen oder vertippen. Hier findet die Fehlgeldentschädigung als Ausgleich eines erhöhten Haftungsrisikos des Arbeitnehmers Einsatz. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, die, auch im geringen Umfang, im Kassen- und Zähldienst tätig sind.
Wichtig: Trotz Zahlung einer Fehlgeldentschädigungheißt das nicht, dass der Arbeitnehmer auch arbeitsrechtlich für einen etwaigen Kassenfehlbestand verantwortlich gemacht werden kann.
Kindergartenzuschuss
Die Kosten für Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder in einer öffentlichen oder privaten Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter können in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei in unbegrenzter Höhe erstattet werden. Eine Höchstgrenze gibt es dafür nicht, die Betreuung beinhaltet Unterkunft und Verpflegung.
Das bedeutet, dass auch hohe Kosten für die Kinderbetreuung in exklusiven privat organisierten Einrichtungen in voller Höhe steuerfrei erstattet werden. Nicht jedoch erstattet werden Ausgaben für die Betreuung des nicht schulpflichtigen Kindes im eigenen Haushalt (Babysitter, Oma, etc.)
Wichtig: Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachweisen. Der Arbeitgeber hat Nachweispflicht und muss zu diesem zweck Belege im Original aufbewahren.
Gesundheitsvorsorge
Zuschuss zur Gesundheitsvorsorge kann der Arbeitgeber mit bis 600,00 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum Lohn gewähren.
Was zählt zur Gesundheitsvorsorge:
- Zertifizierte Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen oder der “Zentrale Prüfstelle Prävention” zertifiziert sind. Dazu können Raucherentwöhnung, Entspannungstechniken oder Haltungsschäden-Vorbeuge-Seminare gehören
- Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess (z.B. Gymnastik zur Vermeidung vib Haltungsschäden am Friseurstuhl oder gute Ernährung im Betrieb). Diese müssen nicht zertifiziert sein, sollten aber den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen.
Nicht dazu zählen Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios sowie Massagen und physiotherapeutische Behandlungen. Lassen Sie sich bei der jeweiligen Krankenkasse oder beim Finanzamt vor Ort beraten.
Fragen Sie Ihren Steuerberater!
Die Inanspruchnahme der meisten Steuer- und Abgabebefreiungen setzt voraus, dass der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen zum eigentlich zu zahlenden Lohn gewährt. Kontaktieren Sie für die Umsetzung einzelner Vergünstigungen Ihren Steuerberater.
Vielen Dank für viele Anregungen an Joachim M. Weckel