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Mindestausbildungsvergütung steigt 2024 auf 649 € im 1. LJ

Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, gilt für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 649 statt bisher 620 Euro im ersten Lehrjahr. Die Sätze für die weiteren Lehrjahre …

Seit dem 1.1.2020 sind Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu zahlen. Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 3 BBiG). Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung (► mehr)!

Durch die in § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) neuer Fassung geregelte gesetzliche Mindestausbildungsvergütung ist eine Unterschreitung durch tarifliche Ausbildungsvergütungen im Rahmen von § 17 Abs. 3 BBiG möglich. Die Voraussetzungen sind ggf. im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tarifbindung und bestehender Empfehlungen der Tarifvertragsparteien zu prüfen.

Für Auszubildende, die vor dem 1.1.2020 ihre Ausbildung begonnen haben, gilt die Regelung nicht.

Mindestausbildungsvergütung ab 1.1.2024


1. Lehrjahr  649,00 Euro

2. Lehrjahr  766,00 Euro  

3. Lehrjahr  876,00 Euro

4. Lehrjahr  909,00 Euro

Das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr orientieren sich am Betrag des  jeweiligen Ausbildungsbeginns mit einem Aufschlag von 18 %, 35 % beziehungsweise 40 % über dem jeweiligen Einstiegsbetrag. 

Ausbildungsvergütung 2025

Das BBiG plant den Azubi-Mindestlohn weiterhin jährlich anzuheben. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für das Jahr 2025 veröffentlicht das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Herbst 2024.

Ab 2024 wird die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung außerdem durch Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns Rechnung getragen.

Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestvergütung.