Trinkgeld: Wann muss ich es versteuern?

Trinkgeld ist auch für Friseur*innen in Deutschland nicht immer steuerfrei. Hier findet ihr unseren Trinkgeld-Steuerguide!

Trinkgeld für den Mitarbeiter

Trinkgeld in bar: Steuerfrei!
Steuerfrei, wenn es direkt und freiwillig vom Kunden an den Mitarbeiter übergeben oder in dessen Trinkgeldkasse geworfen wird.

Trinkgeld im gemeinsamen Trinkgeldtopf/Kaffeekasse: Steuerpflichtig!
Wird das Trinkgeld in einen gemeinsamen Trinkgeldtopf geworfen und auf alle Mitarbeiter aufgeteilt, gibt es Steuerpflicht, weil der direkte Bezug fehlt. Dies ist unabhängig davon, ob es in bar oder mit Karte gezahlt wird.

Trinkgeld als verpflichtende Pauschale: Steuerpflichtig!
Trinkgeldpauschalen kommen im Salon kaum vor, sind aber immer zu versteuern, weil die Freiwilligkeit fehlt. Egal, ob es in bar oder mit Karte gezahlt wird.

Trinkgeld bei Kartenzahlung mit Barauszahlung: Steuerfrei!
Im Kassensystem muss eine “Dienstleistung” mit einer eindeutigen Bezeichnung, z.B. “Trinkgeld Mitarbeiter XY” angelegt werden. Diese erscheint auf dem Bon zusätzlich zur Dienstleistung und ergibt die Endsumme, die mit der Karte kassiert wird.

Das Trinkgeld wird im Anschluss in bar an den Mitarbeiter übergeben. Dabei ist darauf zu achten, dass unbare Einnahmen und bare Ausgaben nicht zu falschen Kassenbeständen führen. Die Trinkgelder sollten daher mit einem Ausgabebeleg (Barbeleg) dokumentiert werden. Dieser Beleg ist auch für den Steuerberater wichtig, da sonst die Einnahmen per Karte als steuerpflichtige Einnahmen gezählt werden: Damit beweist der Unternehmer, dass er das Trinkgeld ausgezahlt hat.

Trinkgeld in der Registrierkassa mit Überweisung: Steuerpflichtig!
Achtung – in dieser Version ist das Trinkgeld steuerpflichtig! Das Trinkgeld des Monats wird gemeinsam mit dem Lohn überwiesen und wird damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Trinkgeld für den Chef

Trinkgeld in bar: Steuerpflichtig!
Selbständige und Salonchefs müssen auf Trinkgelder sowohl Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer zahlen – sie erhöhen die Betriebseinnahmen. Wird das Trinkgeld in bar bezahlt, ist es mit Beleg als Bareinnahme in die Registrierkasse aufzunehmen. Es muss nachprüfbar und separat auf dem Tagesendsummenbon erfasst werden.

Trinkgeld mit Karte: Steuerpflichtig!
Im Kassensystem muss eine “Dienstleistung” mit einer eindeutigen Bezeichnung, z.B. “Trinkgeld Chef XY” angelegt werden. Diese erscheint auf dem Bon zusätzlich zur Dienstleistung und ergibt die Endsumme, die mit der Karte kassiert wird.

Kassennachschau: Bleiben wir realistisch!

Trinkgeld wird in der Realität oft nicht versteuert, das wissen aber auch die Prüfer. Bei einer Betriebsprüfung sollten die Trinkgeldeinnahmen daher glaubwürdig sein. In bargeldintensiven Branchen erregt das Fehlen von Trinkgeld den Verdacht von Steuerhinterziehung.
Es ist also nicht ratsam, sein Trinkgeld als Chef bzw. den gemeinsamen Trinkgeldtopf nicht zu verbuchen.