Der Beginn eines jeden Arbeitsverhältnisses geht für gewöhnlich mit der sogenannten Probezeit einher. Sie dient nicht nur dazu, sich zunächst im neuen Job zurechtzufinden. Gleichzeitig ist sie auch eine Möglichkeit, sich selbst und seine Fähigkeiten bei der Arbeitgeberin*Arbeitgeber zu beweisen. Daneben sind noch andere Eigenschaften mit ihr verknüpft.
So bestehen zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeberinnen während dieser Zeit gesonderte Regelungen. Normalerweise werden diese im Arbeitsvertrag festgehalten. Es gibt jedoch auch gesetzliche Vorgaben, die besonders betreffend der Länge, Kündigungsfrist, als auch der jeweiligen Rechte eingehalten werden müssen.
Wie lange dauert die Probezeit?
Gesetzlich gesehen (gemäß Arbeitsrecht) ist die Einhaltung einer Probezeit, im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses, nicht zwingend erforderlich. Sofern es sie gibt, darf sie nicht länger als sechs Monate andauern. Danach erfolgt schließlich die Übernahme in ein festes und unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Im Manteltarifvertrag des Friseurhandwerks ist hingegen festgelegt, dass bei einem neuen Arbeitsverhältnis die Probezeit 30 Tage umfasst und (sofern erforderlich) erweitert werden kann, sofern die Arbeitnehmerin während der Probezeit krankheitsbedingt ausgefallen ist. Sie wird dann jeweils um die entsprechende Zahl der Tage verlängert.
Der Verzicht auf eine Probezeit kommt nur dann infrage, wenn die Arbeitnehmerin zuvor seine Ausbildung im jeweiligen Betrieb abgeschlossen hat. Ausbildungs- und Arbeitsvertrag gehen nahtlos ineinander über, ohne eine erneute Probezeit abzulegen.
Welche Rechte hat der Arbeitnehmer in der Probezeit?
Selbstverständlich genießen Arbeitnehmerinnen*Arbeitnehmer auch während der Probezeit gewisse Rechte, von denen sie Gebrauch machen dürfen. Mit dazu gehört zum Beispiel:
- Ist die Arbeitnehmerin bereits vier Wochen im Betrieb beschäftigt und erkrankt während der Probezeit, hat er den Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Das Gehalt wird über einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen weiter gezahlt, sofern die Arbeitnehmerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat.
- Kommt es zur Erkrankung der Arbeitnehmerin innerhalb der ersten vier Wochen, hat er dennoch das Recht, ein Krankengeld zu erhalten. Dieses beträgt etwa 70 Prozent des Bruttogehalts, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoverdienstes. Gezahlt wird das Krankengeld in einem solchen Fall nicht von Arbeitgeberin*Arbeitgeber, sondern von der zuständigen Krankenversicherung.
- Arbeitnehmerinnen können während der Probezeit bereits Urlaub nehmen, sofern sie die hierfür erforderlichen Tage bereits “verdient” haben. So erarbeitet sich die Arbeitnehmerin jeden Monat ein Zwölftel des vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs und kann diesen selbstverständlich während der Probezeit bereits nehmen.
- Während der Probezeit besteht normalerweise eine Kündigungsfrist von 14 Tagen. Das bedeutet, die Arbeitnehmerin kann während der Probezeit ohne Probleme kündigen, nach 14 weiteren Tagen endet das Arbeitsverhältnis.
Gemäß Manteltarifvertrag des Friseurhandwerks ist jedoch eine gesonderte Regelung in Bezug auf die Kündigungsfrist festgelegt. So wird im Tarifvertrag festgehalten, dass während der Probezeit die Option besteht, zum Schluss des nächsten Arbeitstages zu kündigen.
Welche Gründe gibt es in der Probezeit gekündigt zu werden?
Prinzipiell hat jede Arbeitgeberin*Arbeitgeber das Recht, die Arbeitnehmerin während der Probezeit zu kündigen. Hierbei muss er nicht einmal zwingend einen Grund angeben. Denn während dieser Zeit greift der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht.
Für gewöhnlich kündigt die Arbeitgeberin während der Probezeit das Arbeitsverhältnis auf, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin haben unterschiedliche Vorstellungen von der gemeinsame Zusammenarbeit.
- Die Arbeitnehmerin besitzt nicht die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fachkenntnisse.
- Die Arbeitnehmerin kann sich nur schlecht in das vorhandene Team integrieren.
Wie jedoch bereits erwähnt, ist die Arbeitgeberin nicht dazu verpflichtet, während der Probezeit einen Grund für die Kündigung zu nennen.
Wann darf in der Probezeit nicht gekündigt werden?
Da die Arbeitgeberin während der Probezeit keinerlei Gründe für eine Kündigung nennen muss, ist es ihm jederzeit möglich, der Arbeitnehmerin zu kündigen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit als unzulässig gewertet wird.
Dies ist vor allem der Fall, wenn die Kündigung gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt, die innerhalb des Kündigungsschutzgesetzes festgehalten sind. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn es formelle Fehler gibt, als auch, wenn die Kündigung als sittenwidrig eingestuft werden kann.
Innerhalb des Paragraphen 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist außerdem abgefasst, dass die Kündigung unzulässig ist, wenn die Arbeitnehmerin nicht gegen das Grundprinzip von Treu und Glauben verstoßen hat. Das bedeutet, die Arbeitgeberin kann keine Kündigung während der Probezeit aussprechen, sofern er ein willkürliches oder sachfremdes Motiv hat.
Verstößt die Arbeitgeberin mit seiner Kündigung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, beziehungsweise gegen ein Diskriminierungsverbot, ist die Kündigung ebenso unwirksam. Gleiches gilt auch bei einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, dessen Eigenschaften in Paragraph 612a des BGB abgefasst sind.
Kann die Probezeit auch ohne Arbeitsvertrag ausgeführt werden?
In allen Fällen, so auch im Friseurhandwerk, ist die Erfassung eines Arbeitsvertrages nicht zwingend notwendig. Während der Probezeit ist es also auch der mündliche Abschluss zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin möglich.
Gut zu wissen: Aus Beweisgründen ist es jedoch immer empfehlenswert, den Arbeitsvertrag grundsätzlich schriftlich abzufassen. Dieser wird von beiden Parteien unterschrieben und umfasst sämtliche Rechte und Pflichten, die für Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin gelten. Gesonderte Absprachen sind hier ebenso erfasst, womit der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages stets der mündlichen Variante vorzuziehen ist.
Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem VFR Verlag für Rechtsjournalismus entstanden. Die Anwältinnen*Anwälte des VFR informieren ab sofort regelmäßig über spannende arbeitsrechtliche Themen für Friseurunternehmerinnen*Friseurunternehmer.